Korruption: Der selbstzerstörerische Ausstieg
05.02.2012 | 18:39 | ROMAN LEITNER UND MARIO SCHMIEDER (Die Presse)
Unternehmen, die aus Korruptionsszenarien aussteigen wollen, drohen stattliche Teile des Umsatzes per Verfall zu verlieren; Individualtäter, die sich als Kronzeugen betätigen, müssen Sanktionen fürchten.
Linz. Brisante, an das Licht der Öffentlichkeit gezerrte Korruptionscausen zeigen, wie verheerend sich derartige Delikte sowohl für die betroffenen Unternehmen als auch für die Individualtäter auswirken. Insbesondere die Komplexität der zum Zwecke der Korruption eingesetzten Mechanismen, aber auch die oftmals sehr raffinierte Vorgangsweise der Täter machen es den Ermittlungsbehörden und Gerichten schwer, Korruptionsdelikte aufzudecken bzw. nachzuweisen.
Gerade die Ermittlungsbehörden sind auf Anzeigen von in irgendeiner Art Betroffenen oder auf „Kommissar Zufall“ angewiesen. Auch die Finanzbehörden können – insbesondere mangels ausreichender personeller Ausstattung – derzeit wenig dazu beitragen, eine effektive Speerspitze bei der Korruptionsbekämpfung zu bilden.
Umkehrmöglichkeiten gesucht
Zur Lösung dieses Dilemmas wäre es sinnvoll, Unternehmen, die ein einschlägig schlechtes Gewissen plagt, eine Umkehr aus dieser Korruptionsspirale unter vernünftigen Rahmenbedingungen zu ermöglichen. Auf Basis der derzeitigen Rechtslage sieht die Chance auf Umkehr ohne Totalschaden für betroffene Unternehmen und Individualtäter düster aus.
Der Ausstieg aus Korruptionsszenarien kann und darf sich nicht damit begnügen, künftighin von einschlägig verpönten Leistungen Abstand zu nehmen: Bei sorgfältiger Überprüfung zeigen sich im Einzelfall massive rechtliche und faktische Probleme, weil ein Übergang auf eine insgesamt transparente, rechtmäßige Vorgehensweise viele interdisziplinäre Gesichtspunkte im Auge haben muss.
Meist bestehen im Zusammenhang mit Korruptionsdelikten „schwarze Kassen“, die in den Jahresabschluss rückzuführen sind und mit deren Dotierung regelmäßig Finanzvergehen verbunden sind, die einer Strafaufhebung durch Selbstanzeige bedürfen. Die Vermeidung künftiger verpönter Leistungen kann nur gelingen, wenn eine entsprechend effiziente Korruptions-Compliance im Unternehmen eingeführt wird. Dazu ist es unumgänglich, die „Leichen im Keller“ zu entsorgen und die Vergangenheit umfassend aufzuarbeiten.
Ermessen nur bei Geldbußen
Der Ausstieg bzw. die Umkehr aus Korruptionsszenarien stellt sich jedoch aufgrund folgender rechtlicher Rahmenbedingungen als nahezu ausweglos dar: Während Verbandsgeldbußen für das Unternehmen bei umfassender Mitwirkung bei der Aufklärung wegen des in solchen Fällen gesetzlich eingeräumten Verfolgungsermessens mit einiger Wahrscheinlichkeit vermieden werden können, kann der wegen Korruptionsdelikten zwingend zu verhängende Verfall des aus der Korruption erzielten Vorteils zu existenzbedrohenden Folgen für das betroffene Unternehmen führen.
Anders als nach alter Rechtslage ist seit 1. Jänner 2011 nicht mehr bloß der aus einer Korruption erzielte Gewinn abzuschöpfen, sondern umfasst der Verfall nunmehr grob gesprochen den gesamten Umsatz, der aus dem durch Korruption erlangten Geschäft erzielt wurde (Bruttoprinzip). Diese Regelung ist sachwidrig und unverhältnismäßig, insbesondere auch im Zusammenhang damit, dass keine Härteklausel vorgesehen ist und der Verband in der Folge des Verfalls regelmäßig in eine existenzbedrohende Situation geraten wird. Für den Individualtäter werden sich dadurch drohende Schadenersatzansprüche entsprechend aufschaukeln.
Dieser Verfall ist nach den allgemeinen Regeln auf alle ab 1. Jänner 2011 verwirklichten Sachverhalte anzuwenden. Die alte Rechtslage sah „nur“ eine Abschöpfung der Bereicherung – somit der Nettovorteile (welche weitgehend ident mit dem Gewinn sind) – vor und beinhaltete zudem eine Härteklausel. Diese eröffnete einen sachgerechten Ermessensspielraum für das Gericht, unverhältnismäßige wirtschaftliche Folgen für das betroffene Unternehmen zu verhindern.
Tätige Reue bei Finanzvergehen
Für den Individualtäter ergibt sich ein noch brisanteres Szenario: Für ihn besteht – abgesehen von in diesen Fällen praktisch nicht greifenden Diversionsmöglichkeiten – kein Verfolgungsermessen der Staatsanwaltschaft, sondern Anklagezwang. Die realistische Chance einer strafaufhebenden Selbstanzeige bzw. tätigen Reue besteht in den meisten Fällen nur für die mit den Korruptionsdelikten in Zusammenhang stehenden Finanzvergehen, nicht aber für die Korruptionsdelikte selbst. Die grundsätzlich bestehende Möglichkeit der tätigen Reue bei gewissen Korruptionsdelikten scheitert in der Praxis vor allem am schmalen Zeitfenster, das für eine Inanspruchnahme einer Strafaufhebung offensteht.
Dem Individualtäter bietet sich zumindest ein Strohhalm, nämlich die Kronzeugenregelung. Mit dieser kann er die strafrechtlichen Folgen dann in den Griff bekommen, wenn er insbesondere sein Wissen rechtzeitig offenbart und dadurch wesentlich zur Aufklärung beiträgt. Die in diesen Fällen vom Kronzeugen zu leistenden Diversionszahlungen und die ihm selbst drohenden, vielfach existenzbedrohenden Schadenersatzfolgen wird er einzukalkulieren haben.
Die Kronzeugenregelung steht grundsätzlich auch dem Unternehmen zur Verfügung. Nur: Diese Möglichkeit scheitert regelmäßig daran, dass das Unternehmen zur Sachverhaltsaufklärung und Überführung des Individualtäters vor allem mangels Kenntnis der Details nur eingeschränkt und oftmals auch erst zu spät beitragen kann. Ein koordinierter gemeinsamer Kronzeugenstatus des Individualtäters und des betroffenen Unternehmens wird in der Praxis regelmäßig dadurch verhindert, dass die Kronzeugenregelung letztlich auf eine Denunziation abzielt.
Vor diesem Hintergrund führt jeder konsequent geführte Ausstieg aus einem Korruptionsszenario nicht nur zu einem für jedes Unternehmen schmerzlichen „Köpferollen“ in der Führungsmannschaft, sondern auch – jedenfalls für Szenarien, die sich über das Jahr 2010 hinaus erstrecken oder danach verwirklicht wurden – zu existenzbedrohenden Folgen für das betroffene Unternehmen.
Katalog befristeter Maßnahmen?
Der Gesetzgeber ist dringend aufgerufen, im Sinne einer Effizienz der Rechtsordnung einen – wenn auch unter Umständen nur befristeten – geeigneten Maßnahmenkatalog ins Auge zu fassen.
Hon.-Prof. Dr. Roman Leitner ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater und Partner bei LeitnerLeitner. Mag. Mario Schmieder ist Rechtsanwalt bei Kerschbaum Partner Rechtsanwälte GmbH (in Kooperation mit LeitnerLeitner).
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Verfall des Umsatzes. Anders als nach alter Rechtslage ist seit 1.Jänner 2011 nicht mehr bloß der aus einer Korruption erzielte Gewinn abzuschöpfen. Vielmehr umfasst der Verfall nunmehr nach dem Bruttoprinzip im Wesentlichen den gesamten Umsatz, der aus dem durch Korruption erlangten Geschäft erzielt wurde. |
("Die Presse", Print-Ausgabe, 06.02.2012)
