DiePresse.com Ressorts ausblenden Ressorts anzeigen Galerien Videos
  • Politik
    • Innenpolitik
    • Außenpolitik
    • Europa
    • Zeitgeschichte
  • Wirtschaft
    • Österreich
    • International
    • Finanzen
    • Bilanzen
  • Panorama
    • Wien
    • Österreich
    • Welt
  • Kultur
    • Bühne
    • Kunst
    • Medien
    • Film
    • Klassik
    • Pop & Co
    • Literatur
  • Tech
    • Hightech
    • Internet
    • Handy
  • Sport
    • Motorsport
    • Mehr Sport
    • Fußball
  • Leben
    • Menschen
    • Lebensstil
    • Essen & Trinken
    • Reise
    • Kreativ
    • Motor
    • Wohnen
  • Bildung
    • Familie
    • Schule
    • Hochschule
    • Weiterbildung
  • Wissenschaft
  • Gesundheit
  • Recht
    • Recht Allgemein
    • Wirtschaft & Steuern
Wirtschaft » Recht

Nicht erreichbar: Mitschuld an Entlassung

15.01.2012 | 18:14 | (Die Presse)

Bild: (c) Bilderbox

Ein Mitarbeiter wurde entlassen, da er im Krankenstand für den Arbeitgeber unerreichbar war. Der Mitarbeiter, der tatsächlich krank war, erhält aber nicht die volle Kündigungsentschädigung.

Wien/Aich. Entlassen darf man einen Mitarbeiter nur, wenn man dafür triftige Gründe hat. Sonst hat der Mitarbeiter ein Recht darauf, eine Kündigungsentschädigung zu erhalten. Eine solche forderte ein Arbeitnehmer ein, der im Krankenstand entlassen worden war.

Der Mitarbeiter hatte zwar seinen Krankenstand dem Arbeitgeber gemeldet. Danach war er aber für den Arbeitgeber unerreichbar. Dieser hatte versucht, ihn telefonisch und persönlich zu kontaktieren. Nachdem auch ein eingeschriebener Brief zunächst vom Mitarbeiter unbeantwortet blieb, sprach der Arbeitgeber drei Tage später die Entlassung aus. Erst jetzt sollte sich herausstellen, dass der Mann tatsächlich durchgehend krank war. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien sprach dem Mann nur die Hälfte der geforderten Entschädigungssumme zu. Wenn nämlich beide Seiten am vorzeitigen Ende eines Dienstverhältnisses schuld sind, dann kann der Richter frei entscheiden, ob und in welcher Höhe dem Arbeitnehmer eine Entschädigung zusteht. Das Oberlandesgericht Wien und der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigten das Urteil.

Bei Auskunft keine Entlassung

Denn der Mitarbeiter sei nur deshalb (unbegründet) entlassen worden, weil er dem Arbeitgeber den Grund für seine Verhinderung nicht mitgeteilt hatte. Und für den Arbeitgeber sei unklar gewesen, ob der Mann nach der ersten Krankenstandsmeldung tatsächlich durchgehend im Krankenstand gewesen war. Auch die Höchstrichter entschieden daher, dass der entlassene Arbeitnehmer nur die Hälfte der Entschädigung erhalten darf (9 Ob A 26/11f).

("Die Presse", Print-Ausgabe, 16.01.2012)

Seitenanfang | Impressum | Feedback

Zur Vollversion wechseln

  © 2012 DiePresse.com


Bild: (c) Bilderbox