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Was Quelle-Kunden jetzt tun können

06.11.2009 | 11:15 | (DiePresse.com)

Bild: (c) AP (Christof Stache)

Quelle Österreich hat angekündigt, Konkurs anzumelden. Sollte ein Konkursverfahren eröffnet werden, dann hat dies für die Kunden teils gravierende Auswirkungen. Hier eine Übersicht.

Quelle Österreich hat angekündigt, Konkurs anzumelden. Sollte ein Konkursverfahren eröffnet werden, dann hat dies für die Kunden folgende Auswirkungen. Hier eine Übersicht vom Verein für Konsumenteninformation:

  1. Rücktritt von Bestellungen
    Wenn man vor Konkurseröffnung Waren - im Fernabsatz - bestellt und noch nicht geliefert bekommen hat, dann kann man zuwarten, ob der Masseverwalter den Betrieb fortsetzt und die Ware liefert oder vom Vertrag zurücktreten. Wenn die Ware innerhalb von 30 Tagen nach Bestellung nicht geliefert wird, kann man auch noch zurücktreten. Natürlich kann man aber auch, wie bei jedem Kauf, innerhalb von sieben Tagen nach Bestellung zurücktreten.
  2. Konkursforderungen - Masseforderungen
    Im Konkurs unterscheidet man zwischen Konkursforderungen und Masseforderungen. Masseforderungen werden bevorzugt befriedigt - man hat also höhere Chancen sein Geld zu bekommen. Hat ein Kunde aus Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen aus einem Geschäft, das vor Konkurseröffnung durch Lieferung erfüllt wurde, Geldforderungen gegen Quelle, dann sind das Konkursforderungen. Diese sind im Konkurs anzumelden, z.B. beim "Kreditschutzverband von 1870", dem "Alpenländischen Kreditorenverband" oder direkt beim Konkursverwalter. Es bleibt die Frage, in welchem Ausmaß man die Forderung erfüllt bekommt; im schlimmsten Fall bekommt man nichts. Hat ein Kunde dagegen solche Ansprüche aus einem Geschäft, das erst nach Konkurseröffnung durch Lieferung abgeschlossen wurde, dann sind diese Forderungen bevorrechtete Masseforderungen. Man muss diese ebenfalls im Konkurs anmelden, hat aber eine bessere Aussicht die Forderung auch erfüllt zu bekommen.
  3. Gewährleistung
    Wird das Unternehmen vom Masseverwalter zunächst - etwa für einen Ausverkauf - fortbetrieben, dann muss man bei weiteren Bestellungen bedenken, dass man bei mangelhafter Ware seine Gewährleistungs- und allenfalls Schadenersatzansprüche nur eingeschränkt durchsetzen kann. Stellt man die Mängel bei Übergabe fest, dann sollte man sofort (mit Rückschein/Kopie aufheben) diese Mängel rügen und den Kaufpreis zurückbehalten. Stellt man ihn später fest, dann kann man - verweigert der Masseverwalter einen Austausch - nur Wandlung erklären und muss seine Forderung auf Rückzahlung des Kaufpreises im Konkurs - als Masseforderung - anmelden. Es kann aber auch sein, dass man einen Mangel erst feststellt, wenn der Konkurs abgewickelt wäre. Dann kann man um seine Gewährleistungsansprüche überhaupt umfallen. Gerade bei teuren Geräten oder Möbeln sollte man dies bedenken, bevor man Entscheidungen trifft. Vertragliche Garantien von Dritt-Herstellern bleiben natürlich aufrecht.
  4. Datenschutz
    unden fragen, was mit den Kundendaten nach dem Konkurs passiert. Aufgrund einer Zustimmung zur Datenweitergabe im Kleingedruckten kann sein, dass der Masseverwalter meint, die Kundendaten durch Verkauf verwerten zu können. Will man dem vorbeugen, dann raten wir, diese Zustimmung schriftlich (mit Rückschein/Kopie aufheben) zu widerrufen.


(Red.)

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Bild: (c) AP (Christof Stache)