Gutachten: Meinl-Festnahme war rechtswidrig
18.06.2009 | 13:01 | (DiePresse.com)
Julius Meinl V hätte nicht festgenommen werden dürfen, wie aus einem Gutachten des Verfassungsrechtlers Heinz Mayer hervorgeht. Denn die Festnahme sei durch falsche Behauptungen begründet gewesen.
Am 27. März 2009 wurde angeordnet, Julius Meinl V. festzunehmen. Der Verfassungsrechtler Heinz Mayer kommt in einem Gutachten im Auftrag der Meinl Bank zum Schluss, dass diese Anordnung der Staatsanwaltschaft Wien rechtswidrig war. Denn der zentrale Grund war die angenommene Fluchtgefahr - und diese war laut Mayer nicht gegeben.
Konkret werden in Mayers Gutachten folgende "falsche Behauptungen" hervorgehoben, die zur "Anordnung zur Festnahme" führten:
- Julius Meinl besitze „laut gesicherten Informationen“ ein großes Anwesen in Uruguay.
Dies sei nachweislich falsch. - Julius Meinl könne jederzeit über ein am Flughafen stehendes Flugzeug verfügen.
Dies sei falsch, da sich das Flugzeug auf das sich die Anordnung bezog zum damaligen Zeitpunkt nicht einsatzfähig im Ausland war. - Es gebe „Anlass zur Befürchtung, dass er (Julius Meinl) sich der Strafverfolgung entziehen werde.
Auch diese Annahme sei unhaltbar. Julius Meinl hat stets mit den Behörden kooperiert und jede Ladung pünktlich befolgt.
Meinl Bank geht in die Offensive
Meinl Bank-Vorstand Peter Weinzierl kündigte an, "sämtliche rechtliche Maßnahmen zu evaluieren". Denn der Meinl Bank sei durch die Vorgangsweise Schaden entstanden. Welche Maßnahmen konkret ergriffen werden, soll sich "in nicht allzu ferner Zukunft entscheiden", heißt es seitens der Meinl Bank. Bereits seit Mitte Mai prüfen die Anwälte von Julius Meinl V. eine Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich.
Julius Meinl V. war am 1. April nach einer Vernehmung festgenommen worden, am 2. April wurde die U-Haft verhängt. Am 3. April wurde er gegen eine 100-Mio.-Euro-Kaution unter Auflagen auf freien Fuß gesetzt. Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Meinl V. im Zusammenhang mit der Affäre um Meinl European Land (MEL, jetzt Atrium European Real Estate) wegen Verdachts auf schweren gewerbsmäßigen Betrug, Untreue und wegen mutmaßlicher Verstöße gegen wirtschaftsrechtliche Nebengesetze. Für Julius Meinl gilt die Unschuldsvermutung.
(Ag./ebl)
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